Kanzlei für Arbeitsrecht
Heinsberg

Unsere allgemeinen Büro-/Telefonzeiten

 

jetzt geöffnet
Montag
9:0012:00
15:0018:00
Dienstag
9:0012:00
15:0018:00
Mittwoch
9:0012:00
Donnerstag
9:0012:00
15:0018:00
Freitag
9:0012:00

 

wichtiger Hinweis:

die vorstehenden allgemeinen Büro-/Telefonzeiten können sich wegen Urlaubs, Krankheit etc. kurzfristig ändern. Bitte achten Sie auf unsere aktuellen Telefonansagen und Hinweise auf dieser Homepage!


persönliche Besprechungstermine nur nach vorheriger Vereinbarung!

Sie können einen telefonischen Rückruf während der o. a. Büro-/Telefonzeiten auch als festen Telefontermin mit unserem Sekretariat (Tel. 0 24 52 - 96 49 32) vereinbaren! Bitte geben Sie uns dazu unbedingt Ihre Telefon- bzw. Handy-Nr. an, unter der wir Sie zu der vereinbarten Uhrzeit erreichen können.


auch virtuelle Besprechungstermine sind möglich!

Auch Videokonferenzen auf jeder von Ihnen gewünschten Plattform sind nach vorheriger Vereinbarung mit unserem Büro möglich! Sie ersparen sich in diesem Fall eine Anreise nach Heinsberg! Wir gehen davon aus, dass Sie sich im Vorfeld über die Vor- und Nachteile der jeweiligen Plattformen jeweils eigenverantwortlich informiert haben.

Regelmäßig können wir Ihnen von uns aus Mandantengespräche und Teammeetings ortunabhängig und sicher anbieten über die hier genutzte Plattform vOffice - "das virtuelle Büro für die Anwaltschaft". Die Plattform erfüllt die hohen Sicherheitsanforderungen der Anwaltschaft für die Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes. Sie erhalten in diesem Fall von uns nur einen Link für unsere virtuelle Besprechung. Bitte lassen Sie uns zur optimalen Vorbereitung der Besprechungen nach Möglichkeit alle Unterlagen im Vorfeld zukommen. Es reichen in der Regel Scans der für Ihr Problem erforderlichen Dokumente (Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen, Kündigungsschreiben etc.).

Weitere Unterlagen können Sie bei Bedarf nachreichen.

 

Für von Ihnen gewünschte Termine außerhalb der o. a. allgemeinen Büro-/Telefonzeiten gilt:

Falls nötig, stehen wir Ihnen – soweit es uns zeitlich möglich ist – auch außerhalb unserer o. a. regulären Büro-/Telefonzeiten z. B. nach Ihrer Arbeit abends oder in besonderen Ausnahmen sogar am Wochenende für ein Beratungsgespräch zeitnah zur Verfügung. Wir bitten Sie, bei Bedarf einen entsprechenden Termin vorab mit unseren Mitarbeiter*innen zu vereinbaren.


Achtung, Fristen!

Wenn der Anlass Ihres ersten Besuchs eine gerichtliche bzw. behördliche Maßnahme ist, müssen Sie unbedingt auf laufende Fristen achten. In der Regel sind diese in den betreffenden Schriftstücken angegeben. Wenn Sie unsicher sind, fragen Sie uns gerne bereits im Vorfeld Ihres Besuchs am Telefon.

Achten Sie u.a. bei der Kündigung von Arbeitsverhältnissen unbedingt auf die dreiwöchige Klagefrist, die bereits ab Zugang der Kündigung läuft. Melden Sie sich vorsorglich unmittelbar nach Erhalt der Kündigung telefonisch bei uns, damit wir geeignete Gegenmaßnahmen schnellstmöglich mit Ihnen abstimmen können. Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte unserer Checkliste Kündigung!

 Vorbereitung des Erstgesprächs

Eine gute Vorbereitung Ihres ersten Gesprächs bei uns beschleunigt die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Ansprüche erheblich.

Bevor Sie uns aufsuchen, sollten Sie deshalb Ihre Interessen so genau wie möglich definieren. Je präziser Ihre Angaben sind, desto exakter können wir Ihre Lage einschätzen. Nehmen Sie sich Zeit, alle wichtigen Dokumente (Verträge, Urkunden, Vorkorrespondenz etc.) zusammenzustellen. Das Kopieren von Originalen, die Sie nicht aus der Hand geben wollen, erledigen wir für Sie. Wir benötigen in der Regel keine Originalunterlagen. Gerne können Sie uns im Vorfeld Ihres Termins auch Scans der aus Ihrer Sicht wichtigen Unterlagen per E-Mail oder WhatsApp zukommen lassen. Bitte achten Sie dabei unbedingt auf die Lesbarkeit der Scans bzw. Bilder!

Wenn möglich, lassen Sie uns bitte in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten immer die folgenden Unterlagen zukommen (soweit vorhanden): 

1. Arbeitsvertrag / Ausbildungsvertrag

2. eventuelle spätere Änderungen des ursprünglichen Arbeitsvertrages  in Form von Nachträgen, Zusatzvereinbarungen etc.

  (z. B. Arbeitszeitänderungen, Gehaltskürzung oder -erhöhung, Versetzung)

3. Kündigungsschreiben (falls einschlägig)

4. Abmahnungen (alle, auch ältere bzw. aus Ihrer Sicht nicht einschlägige)

5. Lohnabrechnung der letzten 3 Monate sowie die Lohnabrechnung vom Dezember des Vorjahres  

   (Jahresgehaltsabrechnung) - ist wichtig für die Berechnung von Abfindungen, Streitwerten etc.

6. bisherige Zeugnisse und Zwischenzeugnisse

7. sonstige schriftlichen Unterlagen, welche das Arbeitsverhältnis betreffen.  

Übrigens sind oft Fotos von Betriebsaushängen, Dienstplänen etc. nach unserer Erfahrung oft sehr hilfreich. Fertigen Sie solche Fotos im Rahmen der gesetzlich zulässigen Möglichkeiten bzw. der Betriebsordnung Ihres Arbeitgebers zur Beweissicherung bereits im Vorfeld des ersten Gesprächs. Sie können uns diese Fotos im Vorfeld Ihres Kanzleitermins selbstverständlich auch gerne vertraulich mailen, damit wir sie bereits im Erstgespräch zur Hand haben.

Kosten der Erstberatung

Legen Sie uns Ihre Unterlagen vor. Wir nehmen uns Zeit für Ihr Anliegen. Eine von Ihnen evtl. gewünschte Erstberatung kostet bei Privatpersonen je nach Umfang der Sache in der Regel maximal 190,00 € zzgl. MwSt und etwaiger Auslagen. Sie müssen sich dann auch erst nach Beendigung der Erstberatung entscheiden, ob Sie tatsächlich ein weiterführendes Mandat zur Wahrnehmung Ihrer Interessen erteilen. Wenn Sie uns sodann außerhalb der durchgeführten Erstberatung weiter beauftragen möchten, werden diese Gebühren auf eine Gebühr für eine (spätere) sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, angerechnet.

Weitere Kosten

Die Anwaltskosten nach der Erteilung eines Mandats richten sich seit dem 01.07.04 generell nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und hängen in aller Regel vom Gegenstandswert (im gerichtlichen Verfahren Streitwert) ab. Teilweise gibt es auch Rahmengebühren (z.B. im Strafrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht, Sozialrecht). Falls ausdrücklich vereinbart, kann auch auf Basis eines Stundenhonorars abgerechnet werden. Wir sagen Ihnen auf Wunsch vor Durchführung des ersten Gesprächs, was unsere Tätigkeit genau kostet. So sind Sie vor Überraschungen geschützt.

Vorab können Sie sich zu den Kosten eines Rechtsstreites auch einen ersten Überblick mit einem Online-Prozeßkostenrechner verschaffen, wenn Ihnen der Gegenstandswert bzw. Streitwert bereits bekannt ist. 

Informationsaustausch zwischen Anwalt und Mandant

Wir informieren Sie unaufgefordert regelmäßig und zeitnah über den wesentlichen Verlauf Ihres Verfahrens. Sie erhalten Abschriften relevanter Schriftsätze. Daneben haben Sie nach Terminabsprache jederzeit Zugang zum beratenden Anwalt. Dies in Notfällen auch über die bekannte Handy-Nummer (z.B. per WhatsApp) des Anwalts über die offizielle Bürozeit hinaus (z. B. abends oder am Wochenende).

Rechtsschutzversicherung

Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, bringen Sie bitte Ihr Versicherungskärtchen, die Police oder die letzte Beitragrechnung mit. Wir klären anhand der von Ihnen zur Verfügung gestellten Versicherungsdaten kostenlos bei Ihrer Versicherung ab, ob dort Kostendeckung für unsere anwaltliche Tätigkeit besteht. Abhängig ist dies u.a. vom Versicherungsumfang (z. B. Verkehrsrechtsschutz, Mietrechtsschutz, Arbeitsrechtsschutz, Sozialrechtsschutz etc.) und dem Eintritt eines Versicherungsfalles. Die Abrechnung einer vorsorglichen Beratung mit einer Rechtsschutzversicherung ist in der Regel problematisch. Befragen Sie hierzu ggf. im Vorfeld auch -soweit vorhanden- Ihren Versicherungsbetreuer/-makler vor Ort.

Beratungs-, Prozesskostenhilfe (PKH) / Verfahrenskostenhilfe (VKH)

Leider nimmt die Zahl der mittellosen Rechtssuchenden immer mehr zu. Wer nicht in der Lage ist, seinen Prozess selbst zu finanzieren, kann aber auf entsprechenden Antrag hin Prozesskostenhilfe (in der Gerichtssprache sogenannte „PKH“) bzw. Verfahrenkostenhilfe (VKH) vom zuständigen Gericht bewilligt bekommen.

Auf Antrag bewilligt das Gericht nach Vorlage einer entsprechenden Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Beratungs-, Prozesskosten- bzw. Verfahrenkostenhilfe, wenn die soziale Bedürftigkeit nachgewiesen wird und das jeweilige Verfahren (Klage etc.) nicht mutwillig ist und auch hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die gerichtliche Entscheidung über den Antrag auf Prozeß- bzw. Verfahrenskostenhilfe gilt deshalb oft als Indiz für den späteren Ausgang des Verfahren. In einigen gerichtlichen Verfahren wird der Fortbestand der sozialen Bedürftigkeit auch nach Abschluss des Verfahrens in regelmäßigen Abständen überprüft.

Voraussetzungen der Prozess-/Verfahrenskostenhilfe

Der Richter bzw. die Richterin muss prüfen, ob die "Rechtsverfolgung", also z. B. die Klage (oder beim Beklagten: die Verteidigung gegen die Klage) Erfolgsaussicht hat und ob die wirtschaftlichen Voraussetzungen beim Antragsteller bzw. der -stellerin vorliegen. Dabei hat der Rechtssuchende im Rahmen des Bewilligungsverfahrens seine wirtschaftliche Situation wie vor der Sozialbehörde umfassend darzustellen.

Je nach den finanziellen Verhältnissen muss die Hilfe in monatlichen Raten zurückgezahlt werden oder nicht. Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bekommt, wer nicht mehr als den Sozialhilfesatz zur Verfügung hat und auch höchstens 2000,– € Ersparnisse oder sonstiges Vermögen hat. Nicht berücksichtigt wird eine selbst genutzte Eigentumswohnung oder ein selbstgenutztes Haus.

Die Einzelheiten erläutern wir Ihnen gerne.

Wenn Sie Prozesskostenhilfe beantragen wollen, füllen Sie bitte die bei uns bzw. beim Gericht erhältliche "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" sorgfältig und vollständig aus, fügen Sie Belege über Ihr aktuelles Einkommen und Ihre Belastungen (z.B. Unterhaltszahlungen, Darlehensraten etc.) bei und reichen Sie sie über uns bei dem Gericht ein, bei dem Ihr Prozess läuft.

Achtung: Risiken bei Prozess-/Verfahrenskostenhilfe!

Aber Vorsicht: Prozess-/Verfahrenskostenhilfe befreit nicht völlig von dem Risiko, Kosten tragen zu müssen. Sie tritt nur für die Gerichtskosten und die eigenen Anwaltsgebühren ein. Wer verliert, muss die Anwaltskosten der Gegenseite im Verhältnis der Quote des Unterliegens mit Ausnahme im erstinstanzlichen arbeitsgerichtlichen Verfahren in der Regel trotzdem bezahlen! Außerdem prüfen die Gerichte bei Bewilligung von Prozeßkostenhilfe bzw. VKH in einigen Bereichen nachträglich, ob sich die wirtschaftlichen Verhältnisse später wieder verbessert haben und holen sich dann die Kosten ggf. wieder zurück.

Vorab können Sie das Kostenrisiko mit einem Online-Prozeßkostenrechner kalkulieren, wenn Ihnen der Streitwert des Verfahrens bereits bekannt ist.