1. Situation vor der Unterschrift unter dem Aufhebungsvertrag
Ihr Arbeitgeber hat Ihnen den Abschluss eines Aufhebungsvertrages angeboten. Sie sind nicht verpflichtet, den Aufhebungsvertrag zu unterschreiben. Ob Sie den Aufhebungsvertrag schließen und mit welchem Inhalt, ist Ihre freie Entscheidung.
Ob Ihr Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigen kann, wenn Sie den Aufhebungsvertrag nicht unterschreiben, hängt von den konkreten Umständen des einzelnen Falles ab. Darüber können wir gerne persönlich sprechen.
2. Form
Der Aufhebungsvertrag kann nur schriftlich abgeschlossen werden. Ein mündlich geschlossener Aufhebungsvertrag ist unwirksam.
3. Inhalt des Aufhebungsvertrages
Der Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis, ohne dass Sie oder der Arbeitgeber eine Kündigung erklären müssten. Die inhaltliche Gestaltung des Aufhebungsvertrages ist ansonsten nicht festgelegt. Es können beispielsweise geregelt werden: Urlaubsansprüche, Freizeitausgleich, Freistellung von der weiteren Arbeit bis zum Ende der Kündigungsfrist, Abfindung, Zeugnis (einschließlich konkreter Note), Übertragung einer betrieblichen Altersversorgung, Herausgabe von Unterlagen und Gegenständen (Schlüssel, Dienstwagen etc.).
4. Wirkung des Aufhebungsvertrages auf das Arbeitslosengeld:
a) Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages löst im Regelfall eine Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld aus, so dass Sie im Regelfall zwölf Wochen lang kein Arbeitslosengeld bekommen. Das Arbeitslosengeld für diese zwölf Wochen wird auch nicht am Ende des Arbeitslosengeldanspruches angehängt; die Sperrzeit verkürzt daher den Anspruch auf Arbeitslosengeldbezug um die genannten zwölf Wochen, mindestens jedoch um 1/4 der Zeitspanne, für die Sie sonst Arbeitslosengeld bekommen hätten. Eine Sperrzeit wird jedoch nicht verhängt, wenn der Arbeitnehmer einen wichtigen Grund hatte, den Arbeitsplatz aufzugeben. Denkbar ist bspw. eine Erkrankung, die es dem Arbeitnehmer unmöglich macht, seinen Beruf weiter auszuüben.
b) Wenn im Aufhebungsvertrag die Zahlung einer Abfindung vereinbart wird und der Aufhebungsvertrag die Kündigungsfrist, die ohne den Aufhebungsvertrag gelten würde, verkürzt, so tritt zusätzlich das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ein. Das bedeutet, dass Sie kein Arbeitslosengeld erhalten. Wie lange dies dauert, hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab. Der Zeitraum kann bis zu einem Jahr betragen.
5. Kosten
Wenn wir Sie im Zusammenhang mit einem Aufhebungsvertrag beraten oder gegenüber Ihrem Arbeitgeber vertreten, müssen Sie die hierdurch entstehenden Rechtsanwaltskosten selber tragen, sofern hierfür keine Rechtsschutzversicherung eintritt. Eine Kostenerstattung durch den Arbeitgeber findet nicht statt, da im Arbeitsrecht außergerichtlich sowie in der I. Instanz (vor dem Arbeitsgericht) jede Partei die eigenen Kosten selbst trägt.
Quellenhinweis:
Die vorstehenden Aspekte der Checkliste wurden entnommen dem Buch Sattler, AnwF „Mandanteninformationen“, 1. Aufl. 2015, erschienen im deutschen Anwaltverlag, Bonn.