1. Situation vor dem Empfang der Kündigung
Sie gehen davon aus, dass Ihr Arbeitgeber in nächster Zeit Ihr Arbeitsverhältnis kündigen wird. Wenn Sie gegen die Kündigung vorgehen möchten, ist die Erhebung einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erforderlich. Sofern Sie keine Kündigungsschutzklage erheben, wird die Kündigung wirksam, auch wenn objektiv kein Kündigungsgrund vorhanden ist.
2. Klagefrist
Sie müssen die Kündigungsschutzklage binnen drei Wochen seit Zugang der Kündigung bei Ihnen erheben. Danach ist die Erhebung der Kündigungsschutzklage nur noch in sehr wenigen Ausnahmefällen möglich. Zugang bedeutet die Möglichkeit der Kenntnisnahme. Es reicht daher unter Umständen aus, wenn die Kündigung in Ihren Briefkasten eingeworfen wird, auch wenn Sie den Briefkasten nicht leeren, oder wenn die Kündigung in Ihren betrieblichen Postkorb eingelegt wird. Bitte prüfen Sie daher in der nächsten Zeit aufmerksam Ihre Post.
3. Verhalten nach Zugang der Kündigung
Damit wir die Rechtslage prüfen, Sie über die mögliche Erhebung der Klage beraten und die Klage dann vorbereiten können, ist es notwendig, dass Sie uns nach Empfang der Kündigung umgehend (möglichst sofort) informieren. Wir werden dann einen Besprechungstermin vereinbaren. Bitte bringen Sie zu dem Besprechungstermin folgende Unterlagen mit:
■ Original der Kündigungserklärung und eine Kopie,
■ Original und Kopie Ihres schriftlichen Arbeitsvertrages,
■ eine Kopie des Tarifvertrages, sofern ein Tarifvertrag für Ihr Arbeitsverhältnis
gilt,
■ eine Kopie des Interessenausgleichs und des Sozialplans, falls abgeschlossen.
4. Kosten
Im Kündigungsschutzprozess müssen Sie die Kosten für die außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts in der ersten Instanz (vor dem Arbeitsgericht) selbst tragen, egal ob Sie gewinnen, verlieren oder einen Vergleich schließen. Dies ändert sich bei einer Fortsetzung des Prozesses als Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht (2. Instanz) bzw. als Revisionsverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht (3. Instanz): Dort trägt die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreites, die obsiegende Partei hat einen Anspruch auf Kostenerstattung. Im Falle eines teilweisen Unterliegens werden die Kosten durch Entscheidung des Gerichtes anteilig auf beide Parteien verteilt. Wird eine Einigung (Vergleich) erzielt, müssen die Parteien eine eigene Kostenregelung finden; üblicherweise trägt dann jede Partei die ihr entstandenen Kosten selbst. Je nach Ausgang des Rechtsstreits fallen außerdem Gerichtsgebühren an.
Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, ist sie zu Beginn unserer Tätigkeit zu informieren. Dies übernehmen wir gerne für Sie. Sollten Sie aufgrund Ihrer finanziellen Verhältnisse nicht in der Lage sein, die Kosten selbst zu tragen, können Sie einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellen, der ebenfalls zu Beginn der Tätigkeit erforderlich ist.
Sonderfall Eigenkündigung
Wenn Sie überlegen, Ihr Arbeitsverhältnis selbst zu kündigen, gibt es Einiges zu bedenken:
1. Form
Die Kündigung kann nur schriftlich erklärt werden. Eine mündliche Kündigung ist unwirksam. Deshalb muss Ihr Kündigungsschreiben Ihre eigenhändige Originalunterschrift tragen. Eine Übersendung per E-Mail oder Fax etc. reicht daher nicht aus.
2. Wann wirkt die Kündigung?
Die Kündigung wirkt nicht schon mit der Absendung, sondern erst mit dem Zugang bei Ihrem Arbeitgeber. Die von Ihnen einzuhaltende Kündigungsfrist beginnt daher auch erst mit dem Zugang der Kündigung bei Ihrem Arbeitgeber.
Wir empfehlen Ihnen, Ihrem Arbeitgeber die Kündigung persönlich zu übergeben und sich den Empfang vom Arbeitgeber schriftlich bestätigen zu lassen. So vermeiden Sie das Risiko eines Verlustes der Kündigung auf dem Postweg und wissen sicher, dass Sie die Kündigungsfrist eingehalten haben.
Für den Zugang der Kündigung beim Arbeitgeber sind Sie beweispflichtig. Falls Sie Bedenken haben, ob Ihr Arbeitgeber Ihnen den Empfang der Kündigung bestätigt, oder er eventuell sogar bestreiten könnte, die Kündigung empfangen zu haben, benötigen Sie einen Zeugen. Wenn Sie hierzu Fragen haben, können wir diese gerne miteinander besprechen.
3. Wirkung der Eigenkündigung auf das Arbeitslosengeld
Die Eigenkündigung löst im Regelfall eine Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld aus, so dass Sie im Regelfall zwölf Wochen lang kein Arbeitslosengeld bekommen. Das Arbeitslosengeld für diese zwölf Wochen wird auch nicht am Ende des Arbeitslosengeldanspruches angehängt; die Sperrzeit verkürzt daher den Anspruch auf Arbeitslosengeldbezug um die genannten zwölf Wochen, mindestens jedoch um 1/4 der Zeitspanne, für die Sie sonst Arbeitslosengeld bekommen hätten.
Eine Sperrzeit wird jedoch nicht verhängt, wenn Sie einen wichtigen Grund hatten, Ihren Arbeitsplatz aufzugeben. Denkbar ist bspw. eine Erkrankung, die es Ihnen unmöglich macht, Ihren Beruf weiter auszuüben. Über die Anerkennung eines wichtigen Grundes entscheidet die Bundesagentur für Arbeit in jedem Einzelfall. Wenn Sie hierzu Fragen haben, sprechen Sie uns bitte an.
4. Kosten
Wenn wir Sie im Zusammenhang mit einer Eigenkündigung beraten oder gegenüber Ihrem Arbeitgeber vertreten, müssen Sie die hierdurch entstehenden Rechtsanwaltskosten selber tragen, sofern hierfür keine Rechtsschutzversicherung eintritt. Eine Kostenerstattung durch den Arbeitgeber findet nicht statt, da im Arbeitsrecht außergerichtlich sowie in der I. Instanz (vor dem Arbeitsgericht) jede Partei die eigenen Kosten selbst trägt.
Quellenhinweis:
Die vorstehenden Aspekte der Checkliste wurden entnommen dem Buch Sattler, AnwF „Mandanteninformationen“, 1. Aufl. 2015, erschienen im deutschen Anwaltverlag, Bonn.